Entschuldigungen
Entschuldigungen können nur durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer entgegengenommen werden.
Die Entschuldigungen sind spätestens nach drei Tagen vorzulegen, bei versäumten Klausuren muss am selben Tag Kontakt zum Fachlehrer aufgenommen werden. Die Kontaktaufnahme kann auch über I-Serv erfolgen.
Am Tag der Erkrankung ist die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer zu informieren.
Bei wiederholtem unentschuldigten oder häufigem Fehlen kann durch die Schulleitung in begründeten Einzelfällen eine Attestpflicht verhängt werden, diese wird schriftlich mitgeteilt.
Durch Mitteilen einer Versäumnisanzeige bei der Bezirksregierung kann auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, das zu einer Geldstrafe bis 1.000 € führen kann.
Über das elektronische Klassenbuch besteht die Möglichkeit für Schüler*innen, die eigenen Fehlzeiten einzusehen, Abwesenheiten vorab mitzuteilen oder auch Entschuldigungen zu schreiben.
Berufsschule
In der Berufsschule besteht grundsätzlich eine Attest- bzw. Entschuldigungspflicht durch den Betrieb.
Betrifft die Erkrankung nur die Berufsschultage, so ist das Attest durch den Betrieb zur Kenntnisnahme gegenzeichnen zu lassen.
Berufsvorbereitung
In den Klassen der Berufsvorbereitung gilt grundsätzlich die Entschuldigungspflicht ab dem ersten Krankheitstag. Bei Erkrankung ist unverzüglich morgens die Schule über das Sekretariat telefonisch oder der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin per Mail zu informieren. Die Entschuldigung muss spätestens am dritten Tag nach der Abwesenheit vorliegen.
Darüber hinaus gilt für die Klassen der Ausbildungsvorbereitung ebenso wie in der Berufsschule ab dem 1. Tag die Attestpflicht, da hier auf den späteren Beruf und seine Regeln vorbereitet werden soll.
Vor dem Hintergrund beruflicher Praktika ist keine andere Regelung wünschenswert.
Assistentenbildungsgänge
In den Assistentenbildungsgängen gelten die allgemeinen Vorgaben zu Entschuldigungen (s.o.).